(3)Absatz 3,Außer den in den Abs. 1 und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.Außer den in den Absatz eins und 2 geregelten Dienstfreistellungen kann Zivildienstleistenden vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß bis zu einer Woche gewährt werden; eine längere Dienstfreistellung, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres bewilligt werden.