Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

08.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und eins a sowie Absatz 3, alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, oder Absatz 10, erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.
  3. Absatz 3,Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.

Im RIS seit

22.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40230642

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P36a/NOR40230642

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