Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36a
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
Text
Zulassung zur Prüfung
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36 Abs. 3 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3, alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, erfolgreich abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
Im RIS seit
09.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40119629