Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.

Abs. 1: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit Ablauf des 31. August 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3, alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40119629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P36a/NOR40119629

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