Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und eins a sowie Absatz 3, alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, oder Absatz 10, erfolgreich abgeschlossen haben.