Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 36a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 1: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).

Text

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,
    1. Ziffer eins
      deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,
    2. Ziffer 2
      deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und
    3. Ziffer 3
      die sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. Paragraph 11, Absatz 10, findet Anwendung.
    Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 3, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40136236

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P36a/NOR40136236

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