Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36a
Inkrafttretensdatum
01.08.2019
Außerkrafttretensdatum
07.01.2021
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
1. Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).
2. Ist auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 14 Z 2).
Text
Zulassung zur Prüfung
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,
deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,
deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und
die sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. § 11 Abs. 10 findet Anwendung.die sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. Paragraph 11, Absatz 10, findet Anwendung.
Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 1a sowie Abs. 3 bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und eins a sowie Absatz 3, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung, zur abschließenden Arbeit sowie zur Klausurprüfung (mit Ausnahme von allfälligen mündlichen Kompensationsprüfungen) und zur mündlichen Prüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von schriftlichen Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.
(3)Absatz 3,Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.
Im RIS seit
01.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40216851