Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 36

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
  2. Absatz 2,Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,
    2. Ziffer eins a
      für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Ziffer eins und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,
    3. Ziffer 2
      für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
    4. Ziffer 3
      im Übrigen
      1. Litera a
        innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
      2. Litera b
        innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
      3. Litera c
        innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Ziffer eins, bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer 2,) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    1. Ziffer eins
      der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und
    2. Ziffer 2
      die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden.
    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 3 a,Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Absatz 3, können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, positiv absolviert haben.
  5. Absatz 4,Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den zuständigen Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
    3. Ziffer 3
      für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch die zuständige Schulbehörde.
    Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Ziffer 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt. Diese Frist kann die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulbehörde für den Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b verkürzen oder entfallen lassen.
  6. Absatz 4 a,Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Absatz 4, Ziffer 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Absatz 2, Ziffer eins a bis 3 stattzufinden.
  7. Absatz 5,Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40275517

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P36/NOR40275517

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