(3)Absatz 3,Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.Im Rahmen der abschließenden Prüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer 2,) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden, lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der letzten Schulstufe.