Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungstermine

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  2. Absatz 2,Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
    2. Ziffer 2
      im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.
    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Ziffer eins und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.
  3. Absatz 3,Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12128673

Alte Dokumentnummer

N7199959818L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P36/NOR12128673

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