Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 3: Tritt hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 8).

Text

Prüfungstermine

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.
  2. Absatz 2,Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
    2. Ziffer eins a
      für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Ziffer eins und dem Ende des Haupttermins,
    3. Ziffer 2
      für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
    4. Ziffer 3
      im Übrigen
      1. Litera a
        innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
      2. Litera b
        innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
      3. Litera c
        innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Ziffer eins, bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer 2,) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich absolviert wurden.
    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der letzten Schulstufe.
  4. Absatz 4,Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den zuständigen Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die Schulbehörde erster Instanz und
    3. Ziffer 3
      für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch die Schulbehörde erster Instanz.
    Die Schulbehörde erster Instanz hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Ziffer 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.
  5. Absatz 5,Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40136259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P36/NOR40136259

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