(3)Absatz 3,Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wennIm Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer 2,) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind oder
in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich absolviert wurden.in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, erfolgreich absolviert wurden.
Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der letzten Schulstufe.