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Schulunterrichtsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

15.06.2018

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

1. Abs. 3 ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 8 Z 3a).
2. Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a sind abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 11 Z 2).

Text

Prüfungstermine

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die zuständige Schulbehörde festzulegen.
  2. Absatz 2,Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe,
    2. Ziffer eins a
      für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Ziffer eins und dem Ende des als Haupttermin vorgesehenen Prüfungstermins,
    3. Ziffer 2
      für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
    4. Ziffer 3
      im Übrigen
      1. Litera a
        innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
      2. Litera b
        innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
      3. Litera c
        innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
    Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Ziffer eins, bis 3 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass im Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Absatz 2, Ziffer 2,) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
    1. Ziffer eins
      der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und
    2. Ziffer 2
      die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden.
    Prüfungstermin ist der Termin gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß Paragraph 79, kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 3 a,Vorgezogene Teilprüfungen gemäß Absatz 3, können auf deren Antrag auch von Schülerinnen und Schülern abgelegt werden, die den oder die dem Prüfungsgebiet zugrunde liegenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände durch erfolgreiche Ablegung von Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 b, positiv absolviert haben.
  5. Absatz 4,Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch den zuständigen Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister und für die übrigen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch die zuständige Schulbehörde und
    3. Ziffer 3
      für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten durch den zuständigen Bundesminister, für die mündliche Prüfung, allfällige mündliche Kompensationsprüfungen von nicht standardisierten Klausurarbeiten sowie die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, durch die zuständige Schulbehörde.
    Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Ziffer 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt.
  6. Absatz 5,Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40203771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P36/NOR40203771

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