Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Register

Paragraph 18, (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:

  1. Ziffer eins
    „Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
  2. Ziffer 2
    „St'' (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für die Anzeigen gegen bestimmte Personen wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (einschließlich der Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen nach Paragraph 89, StPO eingeleiteten Vorerhebungen), und die Auslieferungssachen (GeoForm. Nr. 116a),
  3. Ziffer 3
    „UT'' für alle Anzeigen gegen unbekannte Täter wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (GeoForm. Nr. 116b),
  4. Ziffer 4
    „Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und
  5. Ziffer 5
    „Nst'' (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte (GeoForm. Nr. 109).
  1. Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
    1. Ziffer eins
      „Jv'' für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
    2. Ziffer 2
      „Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und
    3. Ziffer 3
      „OStA'' für alle übrigen Angelegenheiten (GeoForm. Nr. 109).

Schlagworte

Justizverwaltungssache, Privatanklagedelikt

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011602

Alte Dokumentnummer

N1198614546S

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