Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Register

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
    1. Ziffer eins
      „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      „St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
    3. Ziffer 3
      „BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
    4. Ziffer 4
      „UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
    5. Ziffer 5
      „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,
    6. Ziffer 6
      „Pers“ für Personalangelegenheiten und
    7. Ziffer 7
      „NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.
  2. Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
    1. Ziffer eins
      „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      „Pers“ für Personalangelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      „HSt“ für Aktenübersendungen,
    4. Ziffer 4
      „OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.

Schlagworte

Auslieferungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094324

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