Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.04.2011
Abkürzung
DV-StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Register
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,
„Pers“ für Personalangelegenheiten und
„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.
(2)Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„Pers“ für Personalangelegenheiten,
„HSt“ für Aktenübersendungen,
„OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.
Schlagworte
Auslieferungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011
Gesetzesnummer
10000872
Dokumentnummer
NOR40094324