Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18
Inkrafttretensdatum
28.11.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DV-StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Register
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
„BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
„UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsicht und Aktenübersendung,
„Pers“ für Personalangelegenheiten und
„NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/2015)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,)
(2)Absatz 2,Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
„Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
„Pers“ für Personalangelegenheiten,
„HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Aktenübersendungen,
„OStA“ für alle Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 2 bis 4,„OStA“ für alle Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
„NSt“ für alle sonstigen Angelegenheiten.
Schlagworte
Auslieferungsverfahren
Im RIS seit
10.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Gesetzesnummer
10000872
Dokumentnummer
NOR40176361