(1a)Absatz eins a,Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß § 197 Abs. 2 StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.Kann in Verfahren gegen unbekannte Täter das Verfahren unverzüglich nach Anfall gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO abgebrochen werden, so ist die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Aktenzeichen aus einer fortlaufenden Zahl gebildet wird. Eine Eintragung in die Register BAZ oder UT nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 erfolgt, sobald eine Verfügung, eine Anordnung oder ein Antrag durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist.