Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Tagebuch

Paragraph 34, (1) Für jede in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallende Strafsache ist bei den Staatsanwaltschaften ein Tagebuch zu führen. In anderen Fällen kann ein Tagebuch geführt werden.

  1. Absatz 2,Die Gründe für die Zurücklegung einer Anzeige, für einen Einstellungsantrag oder die Zurückziehung eines Strafantrages, einer Anklage, eines Antrages auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder eines anderen selbständigen Antrages sind in das Tagebuch einzutragen.
  2. Absatz 3,Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie von Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
  3. Absatz 4,Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011490

Alte Dokumentnummer

N1198610506N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P34/NOR12011490

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