Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
18.06.2009
Außerkrafttretensdatum
31.08.2009
Abkürzung
StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Tagebuch
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des § 34a ein Tagebuch geführt werden.Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des Paragraph 34 a, ein Tagebuch geführt werden.
(2)Absatz 2,Die Gründe für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.
(3)Absatz 3,Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
(4)Absatz 4,Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.
Anmerkung
Art. 20 Z 1 der Novelle
BGBl. I Nr. 52/2009 lautet: "Im § 34 Abs. 1
werden ... und nach dem Klammerzitat „(§ 34a Abs. 2)“ die
Wendung „ ; der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen,
dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.“.
Die Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2009
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR40106027