Bundesrecht konsolidiert

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Staatsanwaltschaftsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Tagebuch

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Für jede Strafsache soll bei den Staatsanwaltschaften ab Einbringen der Anklage nach Maßgabe des Paragraph 34 a, ein Tagebuch geführt werden. Der Leiter kann jedoch für bestimmte Fälle anordnen, dass Tagebücher auch für das Ermittlungsverfahren zu führen sind.
  2. Absatz 2,Die Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 35 c,), die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.
  3. Absatz 3,Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
  4. Absatz 4,Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.

Im RIS seit

04.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40173115

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P34/NOR40173115

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