Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsanwaltschaftsgesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Tagebuch

Paragraph 34, (1) Für jede Strafsache ist bei den Staatsanwaltschaften ein Tagebuch zu führen (Paragraph 34 a, Absatz 2,).

  1. Absatz 2,Die Gründe für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind in das Tagebuch einzutragen.
  2. Absatz 3,Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
  3. Absatz 4,Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093888

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P34/NOR40093888

Navigation im Suchergebnis