Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Tagebuch

Paragraph 34, (1) Für jede in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallende Strafsache ist bei den Staatsanwaltschaften ein Tagebuch zu führen. In anderen Fällen kann ein Tagebuch geführt werden.

  1. Absatz 2,Die Gründe für die Zurücklegung einer Anzeige, für einen Einstellungsantrag oder die Zurückziehung eines Strafantrages, einer Anklage, eines Antrages auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder eines anderen selbständigen Antrages sind in das Tagebuch einzutragen.
  2. Absatz 3,Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sowie von Rechtsmittelschriften ist die Urschrift, von Berichten eine Ausfertigung dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
  3. Absatz 4,Bei Einbringung eines Strafantrages sind Umstände, die für die Anklageerhebung, die Beweisführung und die Strafzumessung wichtig sind, stichwortartig zu vermerken.