Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitgesetz 1985 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

70/04 Schulzeit

Text

Unterrichtstunden und Pausen

Paragraph 4, (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

  1. Absatz 2,Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
  2. Absatz 3,Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
  3. Absatz 4,In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Absatz eins, festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12124437

Alte Dokumentnummer

N7199312874A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/77/P4/NOR12124437

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