Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitgesetz 1985 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.02.1985

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Index

70/04 Schulzeit

Text

Unterrichtsstunden und Pausen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht (Paragraph 3, Absatz 4,) - erforderlich ist, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  2. Absatz 2,Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12121550

Alte Dokumentnummer

N7198520277J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/77/P4/NOR12121550

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