(2)Absatz 2,Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 10, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)