Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitgesetz 1985 § 4

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

70/04 Schulzeit

Text

Unterrichtstunden und Pausen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

Im RIS seit

12.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40214462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/77/P4/NOR40214462

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