Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitgesetz 1985 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

70/04 Schulzeit

Text

Unterrichtstunden und Pausen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen – insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern – kann die zuständige Schulbehörde die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
  2. Absatz 2,Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
  3. Absatz 3,Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
  4. Absatz 4,In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Absatz eins, festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40150828

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/77/P4/NOR40150828

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