Schulzeitgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1993,
Paragraph 4
01.09.1994
31.08.2006
Unterrichtstunden und Pausen
Paragraph 4, (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.