Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht (Paragraph 3, Absatz 4,) - erforderlich ist, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)