Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.04.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 24.Paragraph 24,
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären, der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Schlagworte
Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht
Im RIS seit
30.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40221895