Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 24.Paragraph 24,
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimmen beider Rechtsanwälte kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.
Schlagworte
Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033877
Alte Dokumentnummer
N2198517416R