Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 24,

Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimmen beider Rechtsanwälte kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.

Schlagworte

Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033877

Alte Dokumentnummer

N2198517416R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P24/NOR12033877

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