Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,
BG
Paragraph 24
01.04.2020
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären, der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht
23.04.2020
10002683
NOR40221895