§ 24.Paragraph 24,
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären (Anm.: 1); der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären Anmerkung, 1); der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(Anm.: 1 Art. 6 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 24 zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 zweiter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)Anmerkung, 1 Artikel 6, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, lautet: „In Paragraph 24, zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 3, zweiter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)