Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 24,

Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären Anmerkung, 1); der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Anmerkung, 1 Artikel 6, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, lautet: „In Paragraph 24, zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 3, zweiter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)

Schlagworte

Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40190456

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P24/NOR40190456

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