Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 24.Paragraph 24,
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Schlagworte
Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40058259