Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,
BG
Paragraph 24
01.01.2017
31.03.2020
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären Anmerkung, 1); der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Anmerkung, 1 Artikel 6, Ziffer 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, lautet: „In Paragraph 24, zweiter Satz wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 3, zweiter Satz wird das Wort „Richtern“ durch die Wortfolge „richterlichen Prüfungskommissären“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)
Abstimmung, Dirimierungsrecht, Sperrecht
30.03.2020
10002683
NOR40190456