Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Beachte
Ist anzuwenden, wenn die Rechtsanwaltsprüfung nach dem 30. Juni 2011 abgelegt wird (vgl. Art. 39 Abs. 9,
BGBl. I Nr. 111/2010).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
Anmerkung
1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) siehe § 2 RAO,
RGBl. Nr. 96/1868, zur Gerichtspraxis auch das RPG,
BGBl. Nr. 664/1987.
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 28 Abs. 1 lit. m und § 37 Z 3 RAO,
RGBl. Nr. 96/1868.
3. ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 176/1992; Art. V,
BGBl. Nr. 21/1993; Art. XVII § 6,
BGBl. I Nr. 111/20074. EG/EU: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
Schlagworte
Praxiszeit, Gerichtspraxis, Rechtspraktikant
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40124544