Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Rechtsanwaltsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung kann nach Erlangung des Doktorates der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von zwei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Ablegung der Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

Anmerkung

1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) siehe § 2 RAO, RGBl.
Nr. 96/1868, zur Gerichtspraxis auch das RPG, BGBl. Nr. 664/1987.
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 28 Abs. 1 lit. m und
§ 37 Z 3 RAO, RGBl. Nr. 96/1868.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 176/1992

Schlagworte

Praxiszeit, Gerichtspraxis, Rechtspraktikant, BGBl. Nr. 140/1978

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12036016

Alte Dokumentnummer

N2199219734J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P2/NOR12036016

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