Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

Ist anzuwenden, wenn die Rechtsanwaltsprüfung nach dem 30. Juni 2011 abgelegt wird vergleiche Artikel 39, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.