Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
30.06.2025
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
Anmerkung
1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) siehe § 2 RAO,
RGBl. Nr. 96/1868, zur Gerichtspraxis auch das RPG,
BGBl. Nr. 664/1987.
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 28 Abs. 1 lit. m und § 37 Z 3 RAO,
RGBl. Nr. 96/1868.
3. ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 21/1993; Art. 7,
BGBl. I Nr. 39/20164. EG/EU: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
Schlagworte
Praxiszeit, Gerichtspraxis, Rechtspraktikant
Im RIS seit
08.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40180959