Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Beachte
Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach
dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon
begonnen Fristenlauf hat (vgl. Art. XVII § 6,
BGBl. I Nr. 111/2007).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
Anmerkung
1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) siehe § 2 RAO, RGBl.
Nr. 96/1868, zur Gerichtspraxis auch das RPG,
BGBl. Nr. 664/1987.
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 28 Abs. 1 lit. m und
§ 37 Z 3 RAO,
RGBl. Nr. 96/1868.
3. ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 176/1992;
Art. V,
BGBl. Nr. 21/1993;
EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007.
Schlagworte
Praxiszeit, Gerichtspraxis, Rechtspraktikant
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40095116