Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Beachte

Ist erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach

dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des

Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon

begonnen Fristenlauf hat vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (Paragraph 3, RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.