Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18, BGBl. I Nr. 111/2007.

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Ziffer 4 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
  3. Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Fragerecht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40095119

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P12/NOR40095119

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