Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.08.2013
§ 11 am 31.08.2013
§ 13 am 31.08.2013
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 01.09.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
§ 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
§ 12 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
§ 12 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.1999
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993
§ 12 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1992
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1985
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.08.2013
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVII § 18,
BGBl. I Nr. 111/2007
.
Text
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins,
Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Z 1 und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
(2)
Absatz 2,
Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 4 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Ziffer 4 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
(3)
Absatz 3,
Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 21/1993
;
EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
.
Schlagworte
Fragerecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40095119
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P12/NOR40095119
Navigation im Suchergebnis