Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 12

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Ziffer 5 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
  3. Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993; Art. 11 §§ 8 und 12, BGBl. I Nr. 159/2013
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Fragerecht

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40154454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P12/NOR40154454

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