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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 11 am 01.10.2026
§ 13 am 01.10.2026
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 01.09.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
§ 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
§ 12 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
§ 12 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.1999
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993
§ 12 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1992
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1985
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 159/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.09.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins,
Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Z 1 und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
(2)
Absatz 2,
Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 5 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Ziffer 5 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
(3)
Absatz 3,
Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 21/1993
; Art. 11 §§ 8 und 12,
BGBl. I Nr. 159/2013
EG: Art. XVI,
BGBl. I Nr. 111/2007
.
Schlagworte
Fragerecht
Im RIS seit
20.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40154454
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P12/NOR40154454
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