Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte.
  2. Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
  3. Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Fragerecht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033865

Alte Dokumentnummer

N2198517404R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P12/NOR12033865

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