Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte.
(2)Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 bis 6 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
(3)Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Schlagworte
Fragerecht
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033865
Alte Dokumentnummer
N2198517404R