Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,.

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Ziffer 4 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
  3. Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.