Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 10, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 13, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Ziffer 4 bis 9 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
  3. Absatz 3,Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993

Schlagworte

Fragerecht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12040921

Alte Dokumentnummer

N2199958376L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P12/NOR12040921

Navigation im Suchergebnis