Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
20.08.1997
Außerkrafttretensdatum
14.08.1998
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Text
Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher
Universitätsprofessor oder als Ordentlicher Hochschulprofessor
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.(Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor (Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (Paragraph 26, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule. (2)Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die StaatsbürgerschaftUnter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft
sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist;
seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie hätte erstreckt werden können.seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach Paragraph 17, auf sie hätte erstreckt werden können.
(3)Absatz 3,Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.Die Erklärungen nach Absatz 2, sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12066118
Alte Dokumentnummer
N4199747988L