Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor (Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (Paragraph 26, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.