Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
31.07.1985
Außerkrafttretensdatum
19.08.1997
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Text
Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als
Ordentlicher Hochschulprofessor
(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 10)Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 11)(Verfassungsbestimmung) Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,) (2)Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die StaatsbürgerschaftUnter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft
sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist;sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist;
seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach § 17 auf sie hätte erstreckt werden können.seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach Paragraph 17, auf sie hätte erstreckt werden können.
(3)Absatz 3,Die Erklärungen nach Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach § 39 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 12)Die Erklärungen nach Absatz 2, sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 20)Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061373
Alte Dokumentnummer
N4198512270R