Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

31.07.1985

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als

Ordentlicher Hochschulprofessor

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der Akademie der bildenden Künste oder an einer inländischen Kunsthochschule. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  2. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist;
    2. Ziffer 2
      seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach Paragraph 17, auf sie hätte erstreckt werden können.
  3. Absatz 3,Die Erklärungen nach Absatz 2, sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)

Schlagworte

Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12061373

Alte Dokumentnummer

N4198512270R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P25/NOR12061373

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