Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

15.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)professor (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) an einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.
  2. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 erwerben durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, vom Dienstantritt des Universitäts-(Hochschul-)Professors an die Staatsbürgerschaft
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist und dieser nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist;
    2. Ziffer 2
      seine Kinder, wenn im Falle einer Verleihung der Staatsbürgerschaft diese nach Paragraph 17, auf sie hätte erstreckt werden können.
  3. Absatz 3,Die Erklärungen nach Absatz 2, sind innerhalb eines Jahres, nachdem der Universitäts-(Hochschul-)Professor seinen Dienst angetreten hat, schriftlich bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Dienstantrittes des Universitäts-(Hochschul-)Professors erworben wurde.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe,
Scheidung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR12066731

Alte Dokumentnummer

N4199812027O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P25/NOR12066731

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