Bundesrecht konsolidiert

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Klubfinanzierungsgesetz 1985 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.10.2008

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

KlubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.
  2. Absatz 2,Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Gesetzesnummer

10000815

Dokumentnummer

NOR40102463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/156/P4/NOR40102463

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