Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Klubfinanzierungsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
28.10.2008
Außerkrafttretensdatum
11.02.2015
Abkürzung
KlubFG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.
(2)Absatz 2,Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Gesetzesnummer
10000815
Dokumentnummer
NOR40102463