Bundesrecht konsolidiert

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Klubfinanzierungsgesetz 1985 § 4

Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KlubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2.
  2. Absatz 2,Weiters gebührt jedem Klub für jedes ihm angehörende Mitglied des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments ein Betrag in der Höhe von 98,25 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen eines Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 5.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000815

Dokumentnummer

NOR40172078

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/156/P4/NOR40172078

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