Bundesrecht konsolidiert

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Klubfinanzierungsgesetz 1985 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

27.10.2008

Abkürzung

KlubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 90 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,

  1. Absatz 2,Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
    2. Ziffer 2
      Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
    3. Ziffer 3
      Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000815

Dokumentnummer

NOR12013386

Alte Dokumentnummer

N1199013765J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/156/P4/NOR12013386

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