Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Klubfinanzierungsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
27.10.2008
Abkürzung
KlubFG
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
von 90 vH des Beitrages nach den §§ 2 bis 3.von 90 vH des Beitrages nach den Paragraphen 2 bis 3,
(2)Absatz 2,Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere:
Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten an die Wähler ihres Wahlkreises;
Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten oder die parlamentarischen Fraktionen über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten;
Enqueten und Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit unterrichtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Gesetzesnummer
10000815
Dokumentnummer
NOR12013386
Alte Dokumentnummer
N1199013765J